Das Verhalten und die Gefühle von C. sind aufgrund der von ihm geschilderten Situation nachvollziehbar. Dass C. nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten zur Verbesserung der Sicherheit effektiv tätig wurde, ist zudem mit dem Hausverbot und der Meldung bei der Polizei hinreichend belegt (UA 86 f.). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass C. den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat belasten will. Zum einen kennt er diesen offenbar gar nicht persönlich (UA 165 Ziff. 6, GA 90), weshalb bei ihm kein eigenes Interesse ersichtlich ist, dem Beschuldigten zu schaden (UA 170 Ziff. 34).