Befragung durch das Bezirksgericht ersichtlich ist. Die Aussagen von C. sind somit konsistent. Er schilderte bei seinen Einvernahmen zudem jeweils auch schlüssig sein weiteres Vorgehen mit Telefonat mit dem Beschuldigten am Nachmittag, mit Information seines Vorgesetzten, des Sicherheitsdienstes sowie der Polizei und mit Erteilung eines Hausverbots und dass er sich noch in der Nacht Sorgen um die Sicherheit der Mitarbeiter gemacht habe (UA 166, 168, GA 91 f.). Das Verhalten und die Gefühle von C. sind aufgrund der von ihm geschilderten Situation nachvollziehbar.