Den Angaben des Beschuldigten stehen die Aussagen von C. vom 27. November 2018 und vom 12. September 2022 gegenüber. Dieser gab bei seiner Einvernahme am 27. November 2018 zum 28. August 2018 an, er sei von B. über den Beschuldigten informiert worden, da diese wegen dessen bedrohlichen und undefinierten Aussagen, wonach der Beschuldigte nach Q. komme und sie schon sehen würden, was passiere, verunsichert gewesen sei. Er (C.) habe sich die Sache angeschaut und festgestellt, dass dem Beschuldigten das Geld zuerst auf ein falsches Konto überwiesen worden sei.