Zum Telefonat um 9.52 Uhr am 28. August 2018 führte der Beschuldigte am nachfolgenden Tag aus, er habe nur gesagt «Wenn nicht telefonisch geklärt wird[,] wo mein Geld ist, komme ich persönlich nach Q. zur L. Versicherung und werde bei ihnen drinnen sitzen bleiben[,] bis mein Geld mit mir raus kommt. Und das Personal der L. Versicherung muss mich sonst mit der Polizei oder der Feuerwehr hinausbegleiten.» (UA 92 Ziff. 8). Bei der vorinstanzlichen Verhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage (GA 86 ff.). Den Angaben des Beschuldigten stehen die Aussagen von C. vom 27. November 2018 und vom 12. September 2022 gegenüber.