Für diesen Verdacht des Beschuldigten bestehen, selbst wenn es bei der Rentenauszahlung mehrfach zu Unregelmässigkeiten gekommen sein sollte, keine Anhaltspunkte. Mit der Vorinstanz erscheint eine solche Intrige auch dem Obergericht abwegig, weshalb sich entgegen dem Antrag des Beschuldigten zur «Entstehungsgeschichte» keine weiteren Abklärungen aufdrängen.