4.3.2. Der Beschuldigte und C. schilderten übereinstimmend, dass es (auch) im August 2018 zu einem Fehler bei der Auszahlung der Rente des Beschuldigten durch die L. Versicherung gekommen war. Weiter ist aufgrund ihrer Aussagen erstellt, dass C. und der Beschuldigte am 28. August 2018 um 9.52 Uhr miteinander telefonierten und die L. Versicherung dem Beschuldigten daraufhin ein Hausverbot erteilte (UA 90- 92, 165-167, GA 90 f.; vgl. auch den Brief betreffend das Hausverbot, in: UA 87). - 12 - 4.3.3. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte, wie angeklagt, im Rahmen dieses Telefongesprächs gedroht hat.