Darauf wird vorab verwiesen. Es handelt sich um das E-Mail von C. an die Kantonspolizei vom 28. August 2018 inkl. des gleichentags geschriebenen Briefs der L. Versicherung an den Beschuldigten betreffend Hausverbot (UA 86 f.), den Strafantrag von C. vom 4. September 2018 inkl. seiner schriftlichen Zusammenfassung über das Telefongespräch mit dem Beschuldigten vom 28. August 2018 (UA 82 f.), die Einvernahme des Beschuldigten vom 29. August 2018 (UA 89 ff.), die Einvernahme von C. vom 27. November 2018 (UA 164 ff.) sowie das Protokoll über die bezirksgerichtlichen Einvernahmen des Beschuldigten und von C. vom 12. September 2022 (GA 84 ff.).