Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.5; 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).