Der Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Im Wesentlichen macht er sinngemäss und zusammengefasst geltend, das Bezirksgericht sei C. einseitig fürsorglich zugewendet gewesen, dieses habe die «Entstehungsgeschichte», insbesondere mit Befragung von D. (Mitarbeiterin der L. Versicherung) nicht erhoben sowie bei der Würdigung der Aussage von C. einen Racheakt, Lügen und dergleichen nicht hinreichend in Erwägung gezogen (Berufungserklärung S. 4-8).