4. 4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass hinsichtlich der Drohung ein gültiger Strafantrag vorliege (E. 2). Ferner kam sie nach Würdigung der verschiedenen Beweise (E. 5.2) zum Schluss, die Aussagen von C. seien glaubhaft. Das Bezirksgericht schenkte den Angaben des Beschuldigten keinen Glauben, wonach ihm die L. Versicherung die Rente von Fr. 250.00 habe vorenthalten wollen und deshalb etwas gegen ihn inszeniert habe. Im Übrigen stufte es die Angaben des Beschuldigten zum von ihm am 28. August 2018 Geäusserten als Schutzbehauptung ein (E. 5.3). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt daher als erstellt und sprach den Beschuldigten der Drohung schuldig.