3. Nachdem die örtliche Zuständigkeit der Aargauer Strafverfolgungsbehörde zu bejahen ist, der Beschuldigte die Verfahrenseinstellung bezüglich der mehrfachen Beschimpfung zufolge Verjährung nicht weiter rügt und er insofern an einer Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids auch kein rechtlich geschütztes Interesse hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), hat diesbezüglich keine weitergehende Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte, wie von ihm mit Berufung beantragt, vom Vorwurf der Drohung und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs freizusprechen ist (Berufungserklärung S. 1).