UA 67]) weiter befasste. Insbesondere werden die ersten spontanen und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Handlungsort betreffend die Drohung durch seine weiteren Angaben, wonach er nicht wisse, von wo aus er das massgebliche Telefonat mit C. geführt habe (UA 92 Ziff. 9, UA 77 Ziff. 18) bzw. er von seinem Wohnsitz in R. telefoniert habe (UA 193, GA 85), nicht in Frage gestellt. Es ist somit festzuhalten, dass die Strafuntersuchung im Kanton Aargau über die Vorfälle am 28. August 2018 zwischen dem Beschuldigten mit der L. Versicherung bereits lief, als der Beschuldigte am -9-