Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sich nach Eingang des Strafantrags von C. vom 4. September 2018 (UA 82) (Eingang 5. September 2018, 8 Uhr [UA 79]) mit der bereits in dieser Angelegenheit in Gang gesetzten Untersuchung und den laufenden Strafverfahren wegen mehrfacher Beschimpfung (vgl. Strafbefehl vom 20. August 2018 [UA 64]; Einsprache vom 24. August 2018 [UA 67]) weiter befasste.