2.2. 2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (E. 1.3.3), haben die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 SVG) den gleichen Strafrahmen, wobei dieser im Vergleich zur angeklagten Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) höher ist. Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist somit, ob Verfolgungshandlungen zuerst hinsichtlich der Drohung oder des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis vorgenommen wurden.