2.1.2. Will die Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Partei muss das Gesuch unverzüglich stellen, d.h. sobald es ihr nach Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Umstände zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.1 mit Hinweisen).