Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (URS BARTETZKO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 31 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1).