2016 E. 2.3; 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Das erst rund einen Monat seit Kenntnis der Gerichtsbesetzung gestellte Ausstandsgesuch erfolgte somit verspätet. Insgesamt erweist sich das Ausstandsgesuch des Beschuldigten als offensichtlich unbegründet und missbräuchlich, weshalb es abzuweisen ist. 2. Der Beschuldigte bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau (Berufungserklärung S. 2).