1.3. Der Beschuldigte nennt keinen konkreten Grund, weshalb die Gerichtsbesetzung ihm gegenüber im Sinne von Art. 56 StPO befangen sein und in den Ausstand treten soll. Entsprechend erweist sich das Gesuch als untauglich und ist bereits deshalb abzuweisen. Zudem wurde dem Beschuldigten die Besetzung des Gerichts bereits mit Vorladung vom 4. Juli 2023 (zugestellt am 6. Juli 2023) mitgeteilt. Allfällige Ausstandsgründe hätte er ohne weiteres zu diesem Zeitpunkt geltend machen können. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_252/2016 vom 14. Dezember -7-