2.2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm am 24. Oktober 2022 zugestellte Urteilsdispositiv an (Gerichtsakten [GA] 117, 121). Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 18. Februar 2023 eröffnet (GA 149). 3. 3.1. Mit (bereits begründeter) Berufungserklärung vom 6. März 2023 (Postaufgabe: 10. März 2023) hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und insbesondere beantragt, dass er freizusprechen sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. März 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. -6-