2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 135 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 14'850.00.