In der Folge hat die L. Versicherung gegen den Beschuldigten schriftlich ein Hausverbot erlassen, hat die Sicherheitsverantwortlichen der L. Versicherung sowie den Empfang des Hauptsitzes an der X- Strasse in Q. über die Gefahrensituation informiert. Ebenfalls wurde umgehend eine Mail-Mitteilung an die Kantonspolizei Aargau gemacht. Mit seinen Äusserungen hat der Beschuldigte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt.