Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.74 (ST.2018.129; StA.2018.1490) Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1956, von Italien, […] Gegenstand Drohung, Fahren ohne Berechtigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 19. Dezember 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg gegen den Beschuldigten die folgende Anklage: «(…) 1. Delikt 1 Mehrfache Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 StGB (…) 2. Delikt 2 Drohung Art. 180 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Am 28.08.2018, ca. 08.40 Uhr hat sich Frau B., [Funktion], der L. Versicherung, an C., [Funktion] der L. Versicherung, gewendet und um Unterstützung gebeten. C. ist Ansprechpartner für Bedrohungen und Sicherheitsfragen. Frau B. hat ihm mitgeteilt, dass sich die Mitarbeiten- den der L. Versicherung immer wieder mit dem Beschuldigten herumschlagen müssen. Nun sei der L. Versicherung ein kleiner Fehler unterlaufen, welcher jedoch ohne Nachteil des Beschuldigten korrigiert werden konnte. Trotzdem sei der Beschuldigte ihr gegenüber und gegenüber der Mitarbeiterin D. komplett ausgerastet. C. hat sich in die Angelegenheit eingelesen und hat den Beschuldigten am 28.08.2018, 09.52 Uhr, telefonisch kontaktiert um die Angelegen- heit zu klären. Nachdem sich C. vorgestellt hat, hat ihm der Beschuldigte folgendes mitgeteilt: "Wissen Sie, ich bin nur ein kleiner Mann und ich bin auf das Geld der L. Versicherung angewiesen. Ich weiss, dass Sie seit langem versuchen, mich in den Wahnsinn und den Tod zu bringen. Dann können Sie sich das Geld (Rente) sparen. Ihre Versicherung und die beiden Frauen wollen das unbedingt erreichen. Für Sie mit einem Lohn von CHF 20'000.00 bedeutet das nichts, aber für mich sind CHF 250.00 wichtig. Ich muss Medikamente kaufen, die ich lebensnotwendig benötige." Als C. etwas sagen wollte, wurde er vom Beschuldigten unterbrochen und wie folgt bedroht: "Wer sind Sie Herr C.? Was glauben Sie eigentlich, Sie können alles mit mir machen! Herr C. ich komme jetzt nach Q. und dann brauchen Sie die Sanität, die Feuerwehr und letztlich können Sie die Polizei holen. Auch werde ich die Medien orientieren." Als er von C. aufgefordert wurde, Drohungen zu unterlassen, da diese ernst genommen werden führte der Beschuldigte weiter aus: "Sie wollen mich nicht wirklich kennen lernen, Sie würden es bereuen. Es ist mir scheissegal, was das für Folgen hat. Ich habe die Schnauze voll und nichts zu verlieren. Ihr wollt mich ja am liebsten tot sehen." -3- Als C. den Beschuldigten wiederum auf die Folgen seiner Drohungen aufmerksam machte, sagte der Beschuldigte: "Das ist mir scheissegal, was Sie damit machen. Ich komme jetzt nach Q. und dann werden Sie sehen was passiert." In der Folge hat der Beschuldigte das Gespräch abrupt beendet. Auf einen Rückruf von C. hat der Beschuldigte nicht reagiert. Alsdann hat ihm C. auf die Combox gesprochen und mitgeteilt, dass die Drohungen ernst genommen werden und die Behörden eingeschaltet werden. In der Folge hat die L. Versicherung gegen den Beschuldigten schriftlich ein Hausverbot erlassen, hat die Sicherheitsverantwortlichen der L. Versicherung sowie den Empfang des Hauptsitzes an der X- Strasse in Q. über die Gefahrensituation informiert. Ebenfalls wurde umgehend eine Mail-Mitteilung an die Kantonspolizei Aargau gemacht. Mit seinen Äusserungen hat der Beschuldigte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt. Im Verlaufe des Nachmittags hat der Beschuldigte Hrn. C. angerufen. Da dieser nicht erreichbar war, hat C. den Beschuldigten kurze Zeit später zurückgerufen. Dabei hat der Beschuldigte gesagt: "Ich hatte heute Morgen einen Termin, deshalb musste ich das Gespräch abbrechen. Wissen Sie Herr C., mit dem Hinweis, Sie hätten das der Polizei gemeldet, machen Sie mir keine Angst. Sie wollen mich nicht wirklich kennen lernen! Zudem habe ich Zeugen, dass ich Ihnen gegenüber nie Drohungen und dergleichen ausgesprochen habe. Bei mir standen ca. 4 Personen, welche das bezeugen können." Der Beschuldigte hat bei der Einvernahme ausgesagt, dass er sich nicht erinnern kann, von wo aus er das Telefongespräch mit C. am 28.08.2018 um 09.52 Uhr geführt hat, bzw. wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat. Privatkläger: C., Q. Strafantrag: 04. September 2018 Ort: unbekannt, bzw. Q., X-Strasse, L. Versicherung Zeit: Dienstag, 28. August 2018, ca. 09.52 Uhr 3. Delikt 3 Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug gelenkt, obschon ihm der dafür notwendige Führerausweis entzogen worden ist. Der Beschuldigte wurde am Mittwoch, 05.09.2018, 04.15 Uhr, als Lenker des Personenwagens Honda, BS […], in 4056 Basel, Elsässerstrasse 265, Einreise Grenzübergang Basel-Lysbüchel durch das GWK kontrolliert. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ein allgemeines Verwendungsverbot hat. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 31.10.2011 -4- wurde dem Beschuldigten der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Beschuldigte hat angegeben, dass es eine Dummheit war. Er wisse, dass er eigentlich nicht fahren darf. Ein Kollege leide an einer schweren Krankheit. Deswegen habe er sich das Auto ausgeliehen und sei zu seinem kranken Kollegen nach Sierentz (F) gefahren um ihn zu besuchen. Zurück sei er via Blotzheim gefahren. Fahrzeug: Personenwagens Honda, BS […] Ort: 4056 Basel, Elsässerstrasse 265, Einreise Grenzüber- gang Basel-Lysbüchel Zeit: Mittwoch, 05.09.2018, 04.15 Uhr (…)» 2. 2.1. Nachdem über den Ausstand der Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden entschieden worden war (Urteil des Obergerichts vom 14. Februar 2019) und die Hauptverhandlung nach mehreren (teilweise auf Antrag des Beschuldigten) verfügten Verschiebungen (wegen der Corona- Pandemie) am 12. September 2022 durchgeführt werden konnte, erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil vom 4. Oktober 2022: «1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 135 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 14'850.00. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4.2. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene -5- Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 00.00 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 00.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 00.00 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 00.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 00.00 h) den Spesen von Fr. 220.00 i) andere Auslagen Fr. 00.00 Total Fr. 3'120.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. h im Gesamtbetrag von Fr. 3'120.00 auferlegt. 3. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.» 2.2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm am 24. Oktober 2022 zugestellte Urteilsdispositiv an (Gerichtsakten [GA] 117, 121). Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 18. Februar 2023 eröffnet (GA 149). 3. 3.1. Mit (bereits begründeter) Berufungserklärung vom 6. März 2023 (Post- aufgabe: 10. März 2023) hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und insbesondere beantragt, dass er freizusprechen sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. März 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. -6- 3.3. Mit Berufungsantwort vom 27. März 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Berufung. 3.4. Mit Eingabe vom 22. April 2023 nahm der Beschuldigte zur Berufungs- antwort der Staatsanwaltschaft Stellung. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 8. August 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ein Ausstands- gesuch gegen die gesamte Gerichtsbesetzung gestellt. 1.2. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a – f vorliegt. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein abgelehntes Gericht über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4; 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5). 1.3. Der Beschuldigte nennt keinen konkreten Grund, weshalb die Gerichts- besetzung ihm gegenüber im Sinne von Art. 56 StPO befangen sein und in den Ausstand treten soll. Entsprechend erweist sich das Gesuch als untauglich und ist bereits deshalb abzuweisen. Zudem wurde dem Beschuldigten die Besetzung des Gerichts bereits mit Vorladung vom 4. Juli 2023 (zugestellt am 6. Juli 2023) mitgeteilt. Allfällige Ausstandsgründe hätte er ohne weiteres zu diesem Zeitpunkt geltend machen können. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_252/2016 vom 14. Dezember -7- 2016 E. 2.3; 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Das erst rund einen Monat seit Kenntnis der Gerichtsbesetzung gestellte Ausstands- gesuch erfolgte somit verspätet. Insgesamt erweist sich das Ausstands- gesuch des Beschuldigten als offensichtlich unbegründet und miss- bräuchlich, weshalb es abzuweisen ist. 2. Der Beschuldigte bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungs- behörden des Kantons Aargau (Berufungserklärung S. 2). 2.1. 2.1.1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (URS BARTETZKO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [BSK StPO], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 31 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1). Hat die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 2.1.2. Will die Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Partei muss das Gesuch unverzüglich stellen, d.h. sobald es ihr nach Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Umstände zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) -8- formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechts- mittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens «aufsparen». Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei in der Sache unzuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2; vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3, wonach «gerichtsorganisatorische Fragen» frühstmöglich zu bereinigen sind). 2.2. 2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (E. 1.3.3), haben die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 SVG) den gleichen Straf- rahmen, wobei dieser im Vergleich zur angeklagten Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) höher ist. Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist somit, ob Verfolgungshandlungen zuerst hinsichtlich der Drohung oder des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis vor- genommen wurden. Die Polizei wurde von C. von der L. Versicherung mit E-Mail vom 28. August 2018 über Drohungen des Beschuldigten informiert. Einen Strafantrag wollte C. zu diesem Zeitpunkt aber explizit noch nicht einreichen (Untersuchungsakten [UA] 86). Am 29. August 2018 erfolgte eine erste Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson, welcher Anzeigen gegen Mitarbeiter der L. Versicherung wegen «falscher Anschuldigung, Falschaussage, Unterlassung und Verdacht der Geld- entziehung» in der gleichen Sache wie von C. geschildert einreichte (UA 90 Ziff. 7). Bei dieser Einvernahme gab der Beschuldigte an, dass er das Telefonat mit C. vom 28. August 2018 um 9.52 Uhr vom Wartesaal der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geführt habe (UA 91). Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sich nach Eingang des Strafantrags von C. vom 4. September 2018 (UA 82) (Eingang 5. September 2018, 8 Uhr [UA 79]) mit der bereits in dieser Angelegenheit in Gang gesetzten Untersuchung und den laufenden Strafverfahren wegen mehrfacher Beschimpfung (vgl. Strafbefehl vom 20. August 2018 [UA 64]; Einsprache vom 24. August 2018 [UA 67]) weiter befasste. Insbesondere werden die ersten spontanen und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Handlungsort betreffend die Drohung durch seine weiteren Angaben, wonach er nicht wisse, von wo aus er das massgebliche Telefonat mit C. geführt habe (UA 92 Ziff. 9, UA 77 Ziff. 18) bzw. er von seinem Wohnsitz in R. telefoniert habe (UA 193, GA 85), nicht in Frage gestellt. Es ist somit festzuhalten, dass die Strafuntersuchung im Kanton Aargau über die Vorfälle am 28. August 2018 zwischen dem Beschuldigten mit der L. Versicherung bereits lief, als der Beschuldigte am -9- 5. September 2018 um 4.15 Uhr von der Grenzwache kontrolliert wurde (anschliessende Übernahme des Falls durch die Kantonspolizei Basel) (UA 102). 2.2.2. Selbst wenn die ersten für den Gerichtsstand relevanten Strafverfolgungs- handlungen gegen den Beschuldigten wegen der Drohung am 28. August 2018 erst nach Eingang des Strafantrags von C. am 5. September 2018 um 8 Uhr (UA 79) erfolgt sein sollten (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO; MOSER/SCHLAPBACH, in: BSK StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 34 StPO) und die Strafuntersuchung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises mit der Kontrolle des Beschuldigten am 5. September 2018 um 4.15 Uhr früher erfolgt sein sollte, muss sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, dass er die örtliche Unzuständigkeit der Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Aargau nicht rechtzeitig rügte. Nachdem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Strafverfah- ren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gegen den Beschuldigten von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 25. September 2018 übernommen (UA 137) und der Beschuldigte davon (spätestens) nach der Akteneinsicht am 15. November 2018 (hinsichtlich der Straftatbestände: Beschimpfung in Rheinfelden am 4. und 17. April 2018, Drohung am 28. August 2018 in Rheinfelden, Lenken eines Motorfahrzeuges trotz Aberkennung des Führerausweises am 5. September 2018 in Basel) gewusst hatte (vgl. UA 156), beanstandete er die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht unverzüglich und verlangte auch nicht unverzüglich die Überweisung an die zuständige Behörde. Vielmehr nahm er am 27. November 2018 an den Einvernahmen von E. sowie C. teil und stellte diesen auch Fragen (UA 157 ff., 164 ff.). Die erstmalige Rüge der örtlichen Zuständigkeit am 14. Dezember 2018 (UA 193) erfolgte somit verspätet, weshalb der Beschuldigte damit auch aus diesem Grund nicht durchdringt. 3. Nachdem die örtliche Zuständigkeit der Aargauer Strafverfolgungsbehörde zu bejahen ist, der Beschuldigte die Verfahrenseinstellung bezüglich der mehrfachen Beschimpfung zufolge Verjährung nicht weiter rügt und er insofern an einer Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids auch kein rechtlich geschütztes Interesse hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), hat diesbezüglich keine weitergehende Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte, wie von ihm mit Berufung beantragt, vom Vorwurf der Drohung und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs freizusprechen ist (Berufungserklärung S. 1). - 10 - 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass hinsichtlich der Drohung ein gültiger Strafantrag vorliege (E. 2). Ferner kam sie nach Würdigung der ver- schiedenen Beweise (E. 5.2) zum Schluss, die Aussagen von C. seien glaubhaft. Das Bezirksgericht schenkte den Angaben des Beschuldigten keinen Glauben, wonach ihm die L. Versicherung die Rente von Fr. 250.00 habe vorenthalten wollen und deshalb etwas gegen ihn inszeniert habe. Im Übrigen stufte es die Angaben des Beschuldigten zum von ihm am 28. August 2018 Geäusserten als Schutzbehauptung ein (E. 5.3). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt daher als erstellt und sprach den Beschuldigten der Drohung schuldig. Der Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Im Wesent- lichen macht er sinngemäss und zusammengefasst geltend, das Bezirks- gericht sei C. einseitig fürsorglich zugewendet gewesen, dieses habe die «Entstehungsgeschichte», insbesondere mit Befragung von D. (Mitarbeite- rin der L. Versicherung) nicht erhoben sowie bei der Würdigung der Aussage von C. einen Racheakt, Lügen und dergleichen nicht hinreichend in Erwägung gezogen (Berufungserklärung S. 4-8). 4.2. 4.2.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.5; 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). 4.2.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungs- grundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungs- grundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung - 11 - gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits ab- genommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzu- klären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel in Erwägung 5.2 aufgeführt. Darauf wird vorab verwiesen. Es handelt sich um das E-Mail von C. an die Kantonspolizei vom 28. August 2018 inkl. des gleichentags geschriebenen Briefs der L. Versicherung an den Beschuldigten betreffend Hausverbot (UA 86 f.), den Strafantrag von C. vom 4. September 2018 inkl. seiner schriftlichen Zusammenfassung über das Telefongespräch mit dem Beschuldigten vom 28. August 2018 (UA 82 f.), die Einvernahme des Beschuldigten vom 29. August 2018 (UA 89 ff.), die Einvernahme von C. vom 27. November 2018 (UA 164 ff.) sowie das Protokoll über die bezirksgerichtlichen Einvernahmen des Beschuldigten und von C. vom 12. September 2022 (GA 84 ff.). 4.3.2. Der Beschuldigte und C. schilderten übereinstimmend, dass es (auch) im August 2018 zu einem Fehler bei der Auszahlung der Rente des Beschuldigten durch die L. Versicherung gekommen war. Weiter ist aufgrund ihrer Aussagen erstellt, dass C. und der Beschuldigte am 28. August 2018 um 9.52 Uhr miteinander telefonierten und die L. Versicherung dem Beschuldigten daraufhin ein Hausverbot erteilte (UA 90- 92, 165-167, GA 90 f.; vgl. auch den Brief betreffend das Hausverbot, in: UA 87). - 12 - 4.3.3. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte, wie angeklagt, im Rahmen dieses Telefongesprächs gedroht hat. Der Beschuldigte gab am 29. August 2018 an, dass er hinter dem «Fehler» bei der Rentenauszahlung einen Komplott von E. vom Betreibungsamt Rheinfelden und der L. Versicherung vermute. Diese würden ihm das Geld vorenthalten, damit er sich die benötigten Medikamente nicht kaufen könne. Er habe den Verdacht, dass E. – eventuell aus Rache – versuche, ihn umzubringen und die L. Versicherung damit viel Geld sparen würde (UA 90 f.). Für diesen Verdacht des Beschuldigten bestehen, selbst wenn es bei der Rentenauszahlung mehrfach zu Unregelmässigkeiten gekommen sein sollte, keine Anhaltspunkte. Mit der Vorinstanz erscheint eine solche Intrige auch dem Obergericht abwegig, weshalb sich entgegen dem Antrag des Beschuldigten zur «Entstehungsgeschichte» keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Zum Telefonat um 9.52 Uhr am 28. August 2018 führte der Beschuldigte am nachfolgenden Tag aus, er habe nur gesagt «Wenn nicht telefonisch geklärt wird[,] wo mein Geld ist, komme ich persönlich nach Q. zur L. Versicherung und werde bei ihnen drinnen sitzen bleiben[,] bis mein Geld mit mir raus kommt. Und das Personal der L. Versicherung muss mich sonst mit der Polizei oder der Feuerwehr hinausbegleiten.» (UA 92 Ziff. 8). Bei der vorinstanzlichen Verhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage (GA 86 ff.). Den Angaben des Beschuldigten stehen die Aussagen von C. vom 27. November 2018 und vom 12. September 2022 gegenüber. Dieser gab bei seiner Einvernahme am 27. November 2018 zum 28. August 2018 an, er sei von B. über den Beschuldigten informiert worden, da diese wegen dessen bedrohlichen und undefinierten Aussagen, wonach der Beschuldigte nach Q. komme und sie schon sehen würden, was passiere, verunsichert gewesen sei. Er (C.) habe sich die Sache angeschaut und festgestellt, dass dem Beschuldigten das Geld zuerst auf ein falsches Konto überwiesen worden sei. Er habe dann entschieden, den Beschuldigten anzurufen und zu sagen, dass sie das falsch gemacht hätten, der Fehler aber bereits behoben worden sei und der Beschuldigte keine Nachteile deswegen habe. Beim Anruf sei sogleich ein Redeschwall vom Beschuldigten gekommen und dieser habe gesagt, sie würden darauf hinarbeiten, dass es ihm schlechter gehe. Dieser sei immer mehr in die Sache reingekommen und habe auf die Frage, was er mit den Nachteilen genau meine, gesagt, dass er nach Q. kommen wolle. Auf den Vorhalt, Mitarbeiter im Personenschaden fühlten sich durch seine Aussagen gefährdet, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt «Sie werden das dann schon sehen, ich komme jetzt nach Q. und dann brauchen Sie Sanität, Feuerwehr und am Schluss können Sie dann die Polizei rufen.» (UA 166). C. bestätigte diese Angaben bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung (GA 90 f.), bei der keine besondere der Auskunftsperson zugewandte - 13 - Befragung durch das Bezirksgericht ersichtlich ist. Die Aussagen von C. sind somit konsistent. Er schilderte bei seinen Einvernahmen zudem jeweils auch schlüssig sein weiteres Vorgehen mit Telefonat mit dem Beschuldigten am Nachmittag, mit Information seines Vorgesetzten, des Sicherheitsdienstes sowie der Polizei und mit Erteilung eines Hausverbots und dass er sich noch in der Nacht Sorgen um die Sicherheit der Mitarbeiter gemacht habe (UA 166, 168, GA 91 f.). Das Verhalten und die Gefühle von C. sind aufgrund der von ihm geschilderten Situation nachvollziehbar. Dass C. nach dem Telefongespräch mit dem Beschuldigten zur Verbesserung der Sicherheit effektiv tätig wurde, ist zudem mit dem Hausverbot und der Meldung bei der Polizei hinreichend belegt (UA 86 f.). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass C. den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat belasten will. Zum einen kennt er diesen offenbar gar nicht persönlich (UA 165 Ziff. 6, GA 90), weshalb bei ihm kein eigenes Interesse ersichtlich ist, dem Beschuldigten zu schaden (UA 170 Ziff. 34). Zum anderen wurde C. auch auf die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung hingewiesen (UA 164, GA 90). Das Gericht hat in Würdigung der vorliegenden Beweise keine Zweifel, dass der Beschuldigte, wie von C. dargelegt, anlässlich des Telefonats am 28. August 2018 u.a. festgehalten hat, er komme nach Q. und sie bräuchten dann die Sanität, Feuerwehr und abschliessend könne die Polizei geholt werden. 4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (E. 5.3), ist die Aussage des Beschuldigten, er komme nach Q. und sie bräuchten dann die Sanität, Feuerwehr und abschliessend könne die Polizei geholt werden, als in Aussicht stellen eines schweren Nachteils zu qualifizieren. Was der Beschuldigte genau beabsichtigte, legte er damit zwar nicht offen, aufgrund der gemäss dem Beschuldigten notwendig werdenden Sanität und Feuerwehr musste C. aber mit nicht mehr unerheblicher Gewalt gegen Personen (Körperverletzung) und Sachen (z.B. Brandstiftung) rechnen. C. wurde dadurch in Angst und Schrecken, insbesondere um die Mitarbeiter der L. Versicherung versetzt. Dies hat der Beschuldigte mit seinen Aussagen auch gewollt, was auch daraus ergeht, dass er nach Rücksprache keinen Abstand von seinen Aussagen nahm. Der Tatbestand der Drohung ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 5. 5.1. Weiter zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises rechtens ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6). Der Beschuldigte bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er nicht auf Schweizer Territorium gefahren sei. Er habe für die Fahrt nach Sierentz/Frankreich das von F. ausgeliehene Auto in Deutschland - 14 - übernommen und bei der Rückfahrt unmittelbar am Zoll abstellen und per Taxi nach Allschwil zurückgelangen wollen (Berufungserklärung S. 7 f. lit. B, vgl. Replik S. 2 Ziff. 2). Er habe zudem nie gesagt, dass er das Fahrzeug nach Basel habe bringen wollen (Berufungserklärung S. 2 f. Ziff. 2). Ebenso wenig habe er gesagt, dass er wisse, nicht fahren zu dürfen (Berufungserklärung S. 3 Ziff. 2c). Der Beschuldigte macht ein Lügenkonstrukt geltend (Berufungserklärung S. 1, 3), wobei er auch beanstandet, dass F. und der Polizist G. nicht einvernommen worden seien (Berufungserklärung S. 1, 7 f.). Ferner verlangt er mit Replik (S. 2 Ziff. 4) die Befragung des Staatsanwaltes. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Berufungsantwort dar, der Grenz- übergang Basel-Lysbüchel befinde sich auf Schweizer Boden. Demnach habe der Beschuldigte trotz Ausweisentzugs auf Schweizer Territorium ein Motorfahrzeug geführt. Solches habe dieser auch schon vorgängig gemacht, als er von Basel nach Frankreich ausgereist sei (Berufungs- antwort). 5.2. 5.2.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. 5.2.2. Den Strafbestimmungen des SVG ist grundsätzlich unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Feb- ruar 2023 E. 1.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 IV 63 E. 3.1). Im Abkommen vom 28. September 2016 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt (SR 0.631.252.934.95) wurde vereinbart, den Übergang über die gemeinsame Grenze zwischen den beiden Ländern zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck können nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet werden (Art. 1 Ziff. 2 lit. a). Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Errichtung, die Verlegung, die Änderung oder die Aufhebung der nebeneinanderliegenden Grenz- abfertigungsstellen (Art. 1 Ziff. 3 lit. a). Diese Vereinbarungen sind durch Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen (Art. 1 Abs. 4). «Zone» im Sinne des Abkommens bezeichnet den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen (Art. 2 Ziff. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- - 15 - sprechung ist der Begriff der Grenzabfertigung weit auszulegen und umfasst, dass der Nachbarstaat in der Zone nebst den Zoll- auch seine Polizeikontrollen durchführen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Gemäss Notenaustausch vom 20. Dezember 1999 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen bei Basel-Lysbüchel/Saint-Louis-route (SR 0.631.252.934.955.1) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungs- stellen in Saint-Louis auf französischem Hoheitsgebiet und in Basel- Lysbüchel auf schweizerischem Hoheitsgebiet errichtet. Die schwei- zerischen und die französischen Eingangs- und Ausgangsabfertigungen von Personen und Waren finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt (Art. 1). Die Zone umfasst – unter Ausschluss der Abfertigungskabinen unter dem zentralen Vordach – den von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützen Sektor zwischen den Gebäuden des schwei- zerischen und französischen Zolls (Art. 2). 5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass ihm der Führerschein am 5. September 2018 entzogen gewesen war (zum Entzug des Führer- ausweises: vgl. auch die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2011 [UA 104]). Unabhängig davon, ob auf die Angaben in den Berichten der Kantonspolizei Basel-Stadt und des Grenzwachtkorps Basel Süd vom 5. September 2018 (UA 102, 115) oder auf die Angaben des Beschuldigten, wonach er mit dem Taxi das Auto seines Freundes in Deutschland behändigt und dieses bei der Rückfahrt am Zoll habe stehen lassen wollen (vgl. GA 89, Berufungserklärung S. 8), abgestellt wird, bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, dass er in der Schweiz kein Motorfahrzeug lenken darf. 5.3.2. Weiter zu prüfen ist, ob er in der Schweiz ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Der Beschuldigte verweigerte im vorinstanzlichen Verfahren dazu die Aussage weitgehend (UA 88 f.). Aus seinen Eingaben im Berufungs- verfahren sowie seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung geht jedoch hervor, dass er nicht bestreitet, am 5. September 2018 den Personenwagen seines Freundes F. mit dem Kontrollschild BS […] gelenkt zu haben und beim Grenzübergang Lysbüchel von einem Grenzbeamten kontrolliert worden zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; vgl. auch Bericht der Kantonspolizei und der Grenzwachtkorps Basel Süd vom 5. September 2018; UA 101, 113). Der Beschuldigte behauptet jedoch, dass er das Fahrzeug nur in Deutschland und Frankreich gelenkt habe. Dem stehen die jeweils am 5. September 2018 erstatteten Berichte der - 16 - Kantonspolizei Basel-Stadt und des Grenzwachtkorps Basel Süd gegenüber. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt habe der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten H. gesagt «Es war eine Dummheit. Ich weiss, dass ich eigentlich nicht fahren darf. Ein Kollege von mir leidet an einer schlimmen Krankheit. Deswegen habe ich mir das Auto von F. ausgeliehen und bin zu meinem kranken Kollegen nach Sierentz (F) gefahren, um ihn zu besuchen. Zurück fuhr ich via Blotzheim.» (UA 102). Vergleichbares führte der Beschuldigte laut dem Bericht des Grenzwachtkorps Basel Süd gegenüber dem Korporal I. aus. Danach habe der Beschuldigte sinngemäss geäussert, dass er mit dem Auto von Blotzheim hierhergefahren sei und er nun das Auto zu seinem Freund (Besitzer, Verantwortlicher des Fahrzeuges) nach Basel habe zurückbringen wollen. Er wisse, dass er nicht berechtigt sei, ein Fahrzeug in der Schweiz zu führen (UA 115). Es gibt keinen Grund, an diesen beiden Berichten, die übereinstimmen, zu zweifeln. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die beiden Beamten sich gegen den Beschuldigten verschworen haben und diesen zu Unrecht belasten. Der Hinweis des Beschuldigten auf fehlbares behördliches Verhalten von anderen Beamten, gegenüber anderen Personen und in anderem Zusammenhang vermag einen solchen Verdacht nicht zu begründen. Hinzu kommt auch, dass der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, er habe das Auto auf dem Rückweg unmittelbar am Zoll parkieren wollen, überhaupt nicht in Abrede stellt, dass er den Grenzübergang Lysbüchel von Frankreich kommend befahren hat. So sagte er auf Vorhalt des Anklagesachverhalts anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich auch einzig aus, er sei nicht über die Grenze gefahren, sondern die Zollbeamten hätten ihn an der Grenze angehalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), womit der Beschuldigte eingesteht, die Zone der Grenzabfertigung gemäss den vorstehenden Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich befahren zu haben. Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Es kann auf Ausführungen zur Hinfahrt zum kranken Freund verzichtet werden, bildet diese doch nicht Gegenstand der Anklage (Einreise am 5. September 2018 um 4.15 Uhr). Entsprechend kann auch auf die vom Beschuldigten beantragte Einvernahmen von F., der bei der Einreise von Frankreich in die Schweiz nicht dabei war (UA 89), und der anderen Personen verzichtet werden. Davon sind keine entscheidenden Erkenntnisse zu erwarten. 5.3.3. Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen und angesichts der in Erwägung 4.2.2 dargelegten Regelungen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Grenzabfertigungsstelle bei Basel-Lysbüchel/Saint-Louis- route ist erstellt, dass der Beschuldigte ein Motorfahrzeug auf Schweizer Territorium bzw. in der auch dem Strassenverkehrsgesetz der Schweiz unterstehenden Zone der Grenzabfertigung geführt hat. Nachdem der Beschuldigte um seine fehlende Fahrberechtigung in der Schweiz wusste und gleichwohl die Zone der Grenzabfertigung befahren hat, hat er in Kauf - 17 - gekommen, in der Schweiz ein Motorfahrzeug trotz Führerausweisentzugs zu führen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte daher wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führer- ausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu verurteilen. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Drohung und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 110.00, Probezeit zwei Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall, dass seine Berufung im Schuldpunkt ganz oder teilweise abgewiesen wird, nicht zur Straf- zumessung. Auch die Staatsanwaltschaft lässt sich zur Strafzumessung nicht vernehmen. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden 6.3. Der Strafrahmen bei den Delikten Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe und gewährte dafür unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, d.h. der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 44 Abs. 1 StGB), den bedingten Strafvollzug. Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. Entsprechend erübrigen sich dazu auch materielle Ausführungen. 6.4. 6.4.1. Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass die Einsatzstrafe für die Drohung festzusetzen ist, da diese Straftat bei gleichem Strafrahmen im Vergleich zum Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs konkret schwerer wiegt. Hinsichtlich der Tatkomponente ist zu beachten, dass die Drohung relativ diffus war. Nachdem der Beschuldigte bei seinem Besuch bei der L. Versicherung jedoch in Aussicht stellte, dass Sanität und Feuerwehr notwendig werden würden, hat der Beschuldigte erhebliche - 18 - Gewalt gegen Personen und Sachen angedroht. Damit wurde die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl – beides durch den Tatbestand der Drohung geschützte Rechtsgüter (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2) – unmittelbar verletzt. Das zeigt auch die Aussage von C., wonach er sich danach noch in der Nacht Sorgen gemacht habe, ob er im Sicherheitsdispositiv etwas vergessen habe (GA 92). Allerdings ist dessen Sicherheitsgefühl offenbar nicht in einem derart hohen Ausmass tangiert worden, dass er sich sogleich zum Stellen eines Strafantrags veranlasst sah (UA 86). Die erhöhte Aufmerksamkeit durch die Securitas wurde danach bereits nach einer Woche eingestellt (GA 92). Weiter ist festzustellen, dass die Art und Weise der Tatausführung über die blosse Erfüllung des Tatbestands nicht hinausgegangen ist. Das wirkt sich neutral aus. Das Motiv des Beschuldigten – er wollte zu seiner Rente kommen – ist ebenfalls als neutral einzustufen. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich subjektiv unter Druck fühlte, da er mit der Rente offenbar Medikamente kaufen wollte. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen trägt dem aufgrund der vorgenannten Umstände erstellten Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung. 6.4.2. Hinsichtlich des Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Führerscheinentzugs ist zu beachten, dass die in der Schweiz zurückgelegte Strecke aufgrund der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps nur kurz war. Entsprechend gering ist die davon ausgehende (abstrakte) Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu veranschlagen. Der Beschuldigte wollte offenbar einen kranken Freund besuchen. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Er hätte dies jedoch auch anders tun können, indem er beispielsweise ein Taxi oder die öffentlichen Verkehrsmittel benützt oder einen Freund um einen Fahrdienst gebeten hätte. Der Beschuldigte verfügte somit über eine grosse Entscheidungsfreiheit, weshalb sich sein Entscheid, die Rechts- ordnung vorsätzlich zu missachten, verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 137 IV 101 E. 2a). Bei isolierter Betrachtung erscheint eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen bzw. eine Straferhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips von 50 Tagessätzen angemessen. Total ergibt sich eine Strafe von 140 Tagessätzen. 6.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Dies stellt jedoch den Normalfall dar, weshalb das neutral für die Strafzumessung ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich daraus doch insbesondere keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt keine Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Insgesamt ergeben sich bei der - 19 - Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Fakten und es bleibt bei 140 Tagessätzen. 6.4.4. Wegen der langen Verfahrensdauer reduzierte die Vorinstanz die aufgrund der Tat- und Täterkomponente ermittelte Geldstrafe um fünf Tagessätze (vorinstanzliches Urteil E. 7.3.5). 6.4.4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrens- stadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Unter- suchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.2). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind Strafreduktion, Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.2). 6.4.4.2. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte nach der Anklageerhebung am 19. Dezember 2018 bis am 18. Februar 2023 (Zustellung des begründeten Urteils) und damit sehr lang. Dies ist allerdings insbesondere durch die Abklärung des Ausstandes der Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts (vgl. Urteil des Obergerichts vom 14. Februar 2019 [GA 14 ff.]), Vor- bereitungshandlungen im Hinblick auf die Verhandlung (GA 19 f., 40 ff.) sowie die mehrfache Verschiebung der angesetzten Verhandlung wegen der Corona-Pandemie und wegen Krankheiten des Beschuldigten (vgl. GA 43 f., 49 f., 51 f., 57, 58, 60 f., 68 f.) sachlich begründet. Unerklärlich ist jedoch, weshalb die Vorinstanz zu einer neuen Verhandlung erst am 8. Juni 2022 vorlud (GA 70), nachdem die bezirksgerichtliche Verhandlung wegen Krankheit des Beschuldigten am 22. Januar 2021 nicht durchgeführt werden konnte (GA 60 f. 68 f.). Hinzu kommt, dass die Versendung und Begründung ihres Urteils mit Blick auf Art. 84 Abs. 2 und 3 StPO zu lange dauerte (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2 hiervor). Insgesamt liegt hier eine nicht mehr bloss leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die - 20 - Vorinstanz vor, die im Dispositiv festzustellen und der mit einer Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze Rechnung zu tragen ist. Die Geldstrafe ist demnach auf 110 Tagessätze zu reduzieren. 6.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 110.00 fest (vorinstanzliches Urteil E. 7.4). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Es hat daher diesbezüglich beim Urteil des Bezirksgerichts sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich nach dem Dargelegten auf Fr. 12'100.00 (110 x Fr. 110.00). 6.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 1’500.00 an- gemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 14 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 7. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.1. 7.1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). - 21 - Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schwei- zerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachge- wiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). 7.1.2. Das Verfahren wegen mehrfacher Beschimpfung wurde infolge Verjährung eingestellt (vorinstanzliches Urteil E. 1.2, Dispositiv-Ziff. 1). Gleichwohl auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die gesamten Verfahrens- kosten. Dies ist nicht gerechtfertigt. Denn der Beschuldigte hat dieses Strafverfahren nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht oder erschwert, die Verfahrenseinstellung betrifft nicht nur einen unterge- ordneten Punkt und dieser Sachverhaltskomplex steht auch in keinem sachlich engen Zusammenhang mit den Schuldsprüchen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.). Vorliegend ist daher angezeigt, dem Beschuldigten zwei Drittel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf- zuerlegen und einen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E 2.4.2). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO aber nicht explizit vorgesehen. Eine - 22 - Parteientschädigung kann dennoch zugesprochen werden, wenn «beson- dere Verhältnisse» dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumut- barerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1). Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung an den im vorinstanz- lichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind nicht erfüllt. Entsprechendes bringt dieser auch nicht vor. Ihm ist somit keine Entschädigung zuzusprechen. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag betreffend die örtliche Zuständigkeit und den beantragten Freisprüchen vom Vorwurf der Drohung und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs. Weitere Vorbringen hat er nicht dargelegt, von Amtes wegen ist jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsverbots im Dispositiv festzustellen, die Strafe zu reduzieren und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten nicht vollumfänglich, sondern lediglich zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Insofern obsiegt der Beschuldigte zu einem kleinen Teil, weshalb er die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zu bezahlen hat. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. Eine Entschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten auch im obergerichtlichen Verfahren nicht zuzusprechen, sind doch die Voraussetzungen dafür auch hier nicht erfüllt. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 23 - Das Obergericht beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 12'100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 102.00, zusammen Fr. 2'102.00, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln mit Fr. 1'401.30 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'120.00 werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln, d.h. zu Fr. 2'080.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 24 - 5.3 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli