3.3. Die vorläufige Festnahme, die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafund Massnahmenvollzug von insgesamt 1'032 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe (720 Tage), die Geldstrafe (70 Tage), die Busse (90 Tage) und im Übrigen an die mit Urteil des Obergerichts SST.2020.138 vom 21. Mai 2021 und Urteil des Obergerichts SST.2022.30 vom 30. Mai 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 5 Jahren angerechnet, soweit diese noch zu vollziehen sind. 4. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine zu den noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafen vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet.