3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 700.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2. Die unbedingte Geldstrafe von Fr. 700.00 und die Busse von Fr. 1'000.00 gelten als durch Anrechnung gemäss Ziff. 3.3 bezahlt.