13.7. Dem Privatkläger M._____ und der Privatklägerin Gemeinde Z._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem diese eine solche weder beantragt noch beziffert haben (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: