13.6. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A._____ wird mit vorliegendem Urteil auf den Zivilweg verwiesen und deren Genugtuungsforderung wird abgewiesen. Damit obsiegt sie gegenüber dem Beschuldigten nicht und ihr steht auch kein Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario), zumal der Strafanspruch vorliegend umfassend von der - 52 - Staatsanwaltschaft wahrgenommen worden ist und es sich bei allfälligen Aufwendungen der Privatklägerin allein zum Strafpunkt nicht um notwendige Aufwendungen gehandelt hat.