stellte, betreffend welche ein Freispruch ergeht, in einem engen zeitlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhang zur versuchten einfachen Körperverletzung, zur Nötigung sowie zum Hausfriedensbruch des Dossiers 6. So fanden diese Vorfälle allesamt in derselben Nacht bei der Privatklägerin zuhause statt. Folglich waren auch diesbezüglich sämtliche Untersuchungshandlungen notwendig, weshalb dem Beschuldigten auch diese Kosten aufzuerlegen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 32'013.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'750.00) vollumfänglich aufzuerlegen.