Weiter obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich der von ihm beantragten ambulanten Massnahme und hinsichtlich der Zivilforderung der Privatklägerin A._____. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9'356.45 (§ 18 VKD), beinhaltend die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 sowie die Kosten von Fr. 4'356.45 für die zusätzliche Exploration durch Dr. med. L._____ und dessen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (vgl. Eingabe von Dr. med. L._____ vom 1. November 2023), dem Beschuldigten zu ½ mit gerundet Fr. 4'678.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.