Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er anstatt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldiggesprochen wird und hinsichtlich einzelner Anklagepunkte ganz oder teilweise freigesprochen wird. Die für die Schuldsprüche auszusprechende Freiheitsstrafe ist im Ergebnis jedoch nur sehr geringfügig zu reduzieren und die Geldstrafe und die Busse bleiben unverändert. Weiter obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich der von ihm beantragten ambulanten Massnahme und hinsichtlich der Zivilforderung der Privatklägerin A._____.