Das gilt auch für die Nötigung und den Hausfriedensbruch, als Folge derer die Privatklägerin zwar eine gewisse Beeinträchtigung in ihrem Sozialleben und Sicherheitsgefühl erlitten hat, diese aber ebenfalls nicht schwer genug wiegt. Mangels Erreichens des erforderlichen Schweregrades besteht für die Privatklägerin mithin kein Anspruch auf Genugtuung. Die beantragte Genugtuungsforderung erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 12.4. Zusammengefasst ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen; ihre Genugtuungsforderung ist abzuweisen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Zivilpunkt somit als begründet.