Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin mit dem Wischmopp als Folge der bloss versuchten einfachen Körperverletzung zugefügten geringfügigen Beeinträchtigungen (siehe dazu die Ausführungen zum Schuldpunkt) sind, auch wenn sie zu Schmerzen geführt haben, nicht erheblich genug, um eine Anspruchsberechtigung auf eine Genugtuung zu begründen. Das gilt auch für die Nötigung und den Hausfriedensbruch, als Folge derer die Privatklägerin zwar eine gewisse Beeinträchtigung in ihrem Sozialleben und Sicherheitsgefühl erlitten hat, diese aber ebenfalls nicht schwer genug wiegt.