47 OR mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine immaterielle Unbill erst gegeben, wenn die an sich geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt wurde oder längerfristige psychische Nachwirkungen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_353/2012 vom 26. September 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).