schütterungen, Rissquetschwunden, Blutergüsse oder Schürfungen gelten in der Regel als Bagatellverletzungen; auch ein Spitalaufenthalt von wenigen Tagen oder eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu einem Monat haben keine immaterielle Unbill zur Folge (vgl. LANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 47 OR mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).