Die Genugtuung gemäss Art. 47 und 49 OR bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Grundsätzlich nicht genugtuungsbegründend sind Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche ohne grösseren Aufwand behandelt werden können und folgenlos abheilen («Bagatellverletzungen»). Ist eine Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, beispielsweis ein längerer Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen, eine lange Leidenszeit oder Arbeitsunfähigkeit. Hirner-