Der Wert der zerstörten Glasscheibe sei ebenfalls unbekannt, weshalb diesbezüglich ein Wert von Fr. 400.00 anzunehmen sei (GA act. 2033). Diese bestrittenen Schätzungen genügen vorliegend nicht, zumal keine näheren Angaben zum Alter und Zustand der Glasscheibe und der Mobiltelefone gemacht worden sind und auch sonst Angaben des für die Zusprechung von Schadenersatz massgeblichen Verkehrswerts fehlen. Ein Entscheid über die geltend gemachte Schadenersatzforderung ist deshalb nicht möglich und die Zivilklage ist diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen.