Die Privatklägerin begründet die von ihr geltend gemachte Schadenersatzforderung damit, dass der Beschuldigte zwei Mobiltelefone, welche in ihrem Eigentum gestanden hätten, sowie eine Glasscheibe ihrer Wohnzimmertür zerstört habe. Es handle sich um ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von Fr. 243.00 und ein Mobiltelefon der Marke Wiko, dessen Wert unbekannt sei. Der Wert der zerstörten Glasscheibe sei ebenfalls unbekannt, weshalb diesbezüglich ein Wert von Fr. 400.00 anzunehmen sei (GA act. 2033).