12.2. Die Privatklägerin ist für den adhäsionsweise geltend gemachten Schaden voll beweispflichtig, wenn dieser – wie vorliegend – bestritten wird (Art. 8 ZGB; Art. 42 Abs. 1 OR). Dazu gehört, dass der Schaden substanziert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substanzierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Den Geschädigten trifft somit eine Substanzierungsobliegenheit. Mithin muss der Geschädigte mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweisverfahren durchführbar ist.