Auch hinsichtlich der weiteren beschlagnahmten Gegenstände, bei denen es sich allesamt um Alltagsgegenstände handelt, ist nicht ersichtlich und wurde von der Vorinstanz auch nicht begründet, weshalb diese – insoweit sie nicht sowieso der berechtigten Person auszuhändigen gewesen wären (Art. 267 Abs. 1 StPO) – die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden könnten. - 48 -