Insoweit dieser Gegenstand jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch vom Beschuldigten erworben werden kann, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe des Mobiltelefons beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien.