Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das obengenannte Mobiltelefon nicht erfüllt, handelt es sich hierbei doch um einen Alltagsgegenstand, welcher von jedem legal erworben werden kann und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_335/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2).