(Freiheitsstrafe von 5 Jahren) möglich ist (vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 236 E. 3.3). 11. Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons iPhone 7 inkl. SIM-Karte des Beschuldigten, eines Notizhefts, eines Küchenmessers mit einer glatten Klinge, eines Küchenmessers mit einer gezahnten Klinge, eines Wischmopps sowie einer Bierdose angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch – wie dies bereits mehrfach geschehen ist – erneut festzuhalten, was folgt: