Auch wenn die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafund Massnahmenvollzug von vorliegend 1'032 Tagen die ausgesprochene Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse von umgerechnet insgesamt 880 Tagen um 152 Tage übersteigt, so stellt sich die Frage einer finanziellen Entschädigung wegen Überhaft nicht, da vorliegend eine Anrechnung auf den Vollzug bereits früher ausgesprochener und noch nicht vollständig verbüsster Freiheitsstrafen gemäss Urteil des Obergerichts SST.2020.138 vom 21. Mai 2021 (Freiheitsstrafe von 3 Jahren) und Urteil des Obergerichts SST.2022.30 vom 30. Mai 2022 - 47 -