_ vom 18. Oktober 2023). Ausgehend von der in Bezug auf mehrere Delikte vorliegenden hohen Rückfallgefahr und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei einigen der durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern um hohe Rechtsgüter handelt, besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beschuldigten. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben.