Im Rahmen der ambulanten Therapie müsse die Suchtproblematik zwar angegangen werden, wobei jedoch keine spezifische Suchttherapie von Nöten sei. Zusammenfassend erweist sich eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten als zwecktauglich und damit als geeignet, seine Legalprognose zu verbessern (UA act. 294 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 34 ff.; Bericht von Dr. med. L._____ vom 18. Oktober 2023).