Eine Strafe allein sei nicht geeignet, dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Die Therapie könne in die ambulante oder vollzugsbegleitende Psychotherapie integriert werden. Eine vollzugsbegleitende Therapie sei zweckmässig. Es brauche eine gewisse Öffnung, weshalb der Sachverständige eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie empfehle. - 46 -