Es bestehe ein hohes Rückfallrisiko hinsichtlich von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohungen und Diebstählen. Ein mittelschweres Rückfallrisiko bestehe dagegen in Bezug auf Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen. Im Rahmen einer Eskalation von Konflikten könnten schwere Gewalttaten nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesbezüglich ein geringes Rückfallrisiko bestehe. Durch die Behandlung, zu welcher der Beschuldigte grundsätzlich bereit sei, lasse sich das Risiko erneuter Straftaten erheblich senken. Es liegt dementsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt.