Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS), einer phasisch verlaufenden depressiven Störung sowie an einer Kokain- und Alkoholabhängigkeit leide, wobei er aktuell im Massnahmenzentrum von Alkohol und Drogen abstinent lebe. Auch wenn die Schwere der Störung rückläufig sei, liege nach wie vor eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB vor. Zwischen den begangenen Straftaten und seiner schweren psychischen Störung bestehe ein direkter Zusammenhang. Es bestehe ein hohes Rückfallrisiko hinsichtlich von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohungen und Diebstählen.