Der Beschuldigte hat mehrere Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS), einer phasisch verlaufenden depressiven Störung sowie an einer Kokain- und Alkoholabhängigkeit leide, wobei er aktuell im Massnahmenzentrum von Alkohol und Drogen abstinent lebe.