Das Gutachten vom 4. Juli 2021 beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist – unter Berücksichtigung der im vorgenannten Bericht beurteilten Veränderungen – in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb – bis auf die im Bericht abgehandelten Veränderungen – darauf abzustellen ist. Weiter abzustellen ist auf den vorgenannten Bericht von Dr. med. L._____, welcher auf den neusten Untersuchungsergebnissen basiert und dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten wird. Schliesslich wurde Dr. med. L._____ an der Berufungsverhandlung befragt und hat sein Gutachten wie auch seinen ergänzenden Bericht ausführlich erläutert.