Über den Beschuldigten wurde durch Dr. med. L._____ ein forensischpsychiatrisches Gutachten erstellt (UA act. 233 ff.). Weiter wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens durch Dr. med. L._____ ein Bericht über die erneute psychiatrische Exploration des Beschuldigten vom 26. September 2023 erstellt (Bericht von Dr. med. L._____ vom 18. Oktober 2023). Das Gutachten vom 4. Juli 2021 beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist – unter Berücksichtigung der im vorgenannten Bericht beurteilten Veränderungen – in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb – bis auf die im Bericht abgehandelten Veränderungen – darauf abzustellen ist.